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Halle 6 Stand E80

Allgemeine Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen (LZB)

(Stand 01/2008)

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

I. Anwendung

1. Allen Angeboten, Aufträge und Lieferungen, liegen ausschließlich die nachstehenden LZB(AGB`s) des Lieferers zu Grunde. Diese LZB werden durch Auftragserteilung, unterlassenen Widerspruch auf die Auftragsbestätigung des Lieferers oder durch Entgegennahme der Leistungen des Lieferers anerkannt.

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind und der Lieferer die Geltung der LZB nicht widerrufen hat.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten selbst bei Kenntnis nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferers rechtswirksam.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Gleiches gilt auch für eine etwaige Regelungslücke.

II. Vertragsschluss und Preise

1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich.

2. Art und Umfang der Lieferung werden durch die Auftragsbestätigung des Lieferers festgelegt. Bei Abweichungen der Auftragsbestätigung des Lieferers gegenüber dem Angebot oder der Bestellung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, wenn ihr nicht binnen 10 Tagen nach Absenden der Auftragsbestätigung durch den Besteller widersprochen wurde.

3. Unterlagen, wie Prospekte, Kataloge, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und technische Daten sowie Muster, Gewichts- und Maßangaben, sind unverbindlich, es sei denn, der Lieferer hat diese in der Auftragsbestätigung oder sonst wie schriftlich als verbindlich anerkannt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Lieferers dürfen durch den Lieferer berichtet werden, ohne dass dieser für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden kann.

4. Der Lieferer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei dem Lieferer anzunehmen. Geht der Auftragserteilung ein verbindliches Angebot des Lieferers voraus, so hält sich der Lieferer vier Wochen daran gebunden.

5. Die Preise gelten im Zweifel als DDU oder DDP inklusive Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Maßgeblich ist stets das schriftlich erstellte Angebot des Lieferers.
Nicht enthalten sind Detention und Demurage - Kosten .

6. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Erteilung der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich und liegt dazwischen ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten , so behält sich der Lieferer das Recht vor, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es auf Grund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Lieferers stehenden Preisentwicklung erforderlich (z. B. Wechselkursschwankungen, Währungsbestimmungen, Transportkosten, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder auf Grund der Änderung von Lieferdaten notwendig ist.

7. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

III. Liefer- und Abnahmepflicht

Liefertermine ,die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind ,sind
ausschließlich unverbindliche Angaben.

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, nach Abstimmung aller für die Durchführung des Auftrages notwendigen Fragen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.

2. Für die Bestimmung der Lieferfristen sind allein die Angaben in der Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich ein Fixtermin für die Lieferung vereinbart ist, sind die angegebenen Lieferfristen und Liefertermine unverbindlich. Im Falle nachträglicher Änderungswünsche durch den Besteller ändern sich die Lieferfristen um einen angemessenen Zeitraum.

3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die mindestens sechs Wochen betragen muss, berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist dabei auf höchstens 5 % des nicht erfüllten fälligen Vertragswertes begrenzt. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.

4. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.

5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

6. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so ist der Lieferer berechtigt, den Besteller zwei Monate nach dem Tag der Bereitstellung der Ware aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Ware abzunehmen. Ist die Ware schon fertiggestellt und Abnahme verlangt, lagert diese vom Zeitpunkt der Anforderung an auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Verkäufer.

7. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

8. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten.

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.

2. Die Verladung und der Versand erfolgen, auch wenn dies durch den Lieferer geschieht, auf die Gefahr des Bestellers. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Wird die Lieferung trotz Anzeige der Lieferbereitschaft nicht innerhalb einer Woche durch den Besteller abgerufen, so ist der Lieferer berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware nach eigenem Ermessen aufzubewahren oder für den Besteller auf dessen Kosten in Verwahrung zu geben.

3. Für eine nach Gefahrenübergang eingetretene Beschädigung der Ware haftet der Lieferer nicht. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Für Lieferungen, auch Lieferungen welche aufgrund bestehender Ko -Lagerverträge erfolgen, bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.

2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen uns sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.

7. Übersteigt der Wert für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Besteller ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Etwaige aus der Pfändung entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Besteller nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten

VI. Gewährleistung

1. Maßgebend für die Qualität und Ausführung sind Waren mittlerer Art und Güte. Maßgebend sind die dem Besteller zur Prüfung und Freigabe übersandten Bemusterungen nebst Hersteller-Prüfzertifikat. Der Hinweis auf technische Normen sowie die Angaben in dem Hersteller-Prüfzertifikat dienen lediglich der Leistungsbeschreibung und stellen keine Zusicherungen oder Beschaffenheitsgarantien dar.

2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zusicherung. (gemäß der Lieferspezifikation)

3. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Lieferung zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu erheben. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Absendung der Mängelrüge.

4. Bei begründeter Mängelrüge leistet der Lieferer nach seinem Ermessen Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachlieferung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nichterfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt insoweit nicht, als der Lieferer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

5. Wurden vom Lieferer Aufwendungen auf Grund einer unbegründeten Mängelrüge erbracht, sind diese vom Besteller zu ersetzen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer eine ausreichende Anzahl von Teilen aus der beanstandeten Lieferung zur Verfügung zu stellen, sodass dieser die Mängel prüfen kann. Nimmt der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers eigenmächtige Nachbesserungsmaßnahmen vor, hat dies den Verlust aller Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer zur Folge, es sei denn, der Besteller weist nach, dass seine Maßnahme nicht zu den gerügten Mängeln führten.

6. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferers erfasst keine Fehler bzw. Mängel, die auf Grund fehlerhafte Verarbeitung, Nutzung. Lagerung oder ähnlichen Gründen entstehen. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfange zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

7. Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers gegen den Lieferer verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.

8. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

VII. Haftungsbeschränkungen

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn der Verkäufer oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hätte vorsätzlich oder grobfahrlässig den Schaden herbeigeführt. Dies gilt nicht für Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung, ferner nicht für Ansprüche des Bestellers wegen einer Verletzung von Leben, Köper oder Gesundheit.

2. Nachweisbare Schadensersatzforderungen des Bestellers sind der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der dem Lieferer bei Vertragsabschluss voraussehbar war. Dieser dürfte regelmäßig maximal in Höhe des Kaufpreises des Vertragsgegenstandes liegen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferer zu leisten.

2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Scheck oder Wechsel wird kein Skonto gewährt.

3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist.

4. Die Hereinnahme von Schecks und Wechseln bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Verkäufers; sie erfolgt nur zahlungshalber, Diskont, Wechsel, Einziehungs- und Bankspesen sowie Steuern gehen zu Lasten des Wechsel- oder Scheckgebers.

5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf gleichen Vertragsverhältnissen beruhen, können generell nicht geltend gemacht werden.

6. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, die ihm obliegende Leistung zu verweigern bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IX. Gewerbliche Schutzrechte

1. Hat der Lieferer nach Mustern zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben freizustellen, die der Lieferer zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Herstellung, Ver- oder Bearbeitung der Ware auf Grund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat. Wird dem Lieferer die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.

2. Dem Lieferer überlassene Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechzeitig vorher zu informieren.

3. Soweit der Lieferer zur Ausführung des Auftrages selbst oder durch Dritte Muster, Entwürfe und/oder Zeichnungen anfertigt, stehen dem Lieferer die hieran entstehenden Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.

X. Erfüllungsort/Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen der Vertragspartner ist der Sitz des Lieferers.

2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

3. Für die Leistungen und Lieferungen des Lieferers sowie für sämtliche entstehenden Streitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

4. Bei Abfassung eines Textes (auch dieser LZB) in deutscher und ausländischer Sprache ist ausschließlich der deutsche Text verbindlich.

5. Der Lieferer ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung oder auch von Dritten erhaltene Daten über den Besteller im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern.


  

Kontakt:

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